Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Bereich Veranstaltungen
für den Bereich Veranstaltungen
- 1. Geltungsbereich
- 2. Vertragsabschluss, Haftung, Verjährung
- 3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
- 4. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- 5. Rücktritt durch den Kunden
- 6. Rücktritt durch die GNK
- 7. Datenschutz
- 8. Sonstiges
- 9. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für die Freudenberg Gesellschaft Natur + Kunst gemeinnütziger eingetragener Verein, Schloss Freudenberg, 65201 Wiesbaden (im folgenden GNK genannt), sowie für die von ihr ausgeführten Veranstaltungen, sowie das Nacht-Mahl und das Nacht-Mahl in Blau und für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen im Schloss Freudenberg.Sie werden mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Regelungen ebenso wie Zusicherungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen und Stornierung) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikations-technisch gleichwertigen Form wie Fax oder E-Mail. Veranstaltungen, die einen Dritten als Kunden und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der GNK. Insoweit tritt die GNK nur als Vermittler auf.
2. Vertragsabschluss, Haftung, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen Anmeldung des/der Kunden bei der GNK zustande, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmebestätigung durch die GNK bedarf.Eine Ablehnung des Vertragsangebotes durch die GNK erfolgt telefonisch oder schriftlich. Haftung des Kunden für Schäden
Der Kunde haftet für alle Verluste und Schäden, die durch ihn selbst, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden.
Die GNK kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Haftung der GNK
Die GNK haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GNK nur in Höhe des vereinbarten Veranstaltungsentgeltes.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Teilnehmern.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in Schloss und Park Freudenberg. Die GNK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der GNK.Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Eine etwaige notwendige Versicherung von mitgebrachten Ausstellungsgegenständen obliegt dem Kunden. Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume, Flächen usw. an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der GNK. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er der GNK gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Die GNK kann vom Kunden oder Dritten eine angemessene Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung verlangen.
Verjährung
Alle Ansprüche gegen die GNK verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, jedoch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes.Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in 15 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Die GNK ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der GNK zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der GNK zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der GNK an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungs-gesellschaften. Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der beim Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der GNK (Programm, Angebot, Preisliste etc.). Die Preise können von der GNK geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Leistungen oder das Volumen der Leistung verändert und die GNK zustimmt. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der GNK bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der GNK gehen zu Lasten des Kunden, soweit die GNK diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die GNK pauschal erfassen und berechnen. Das Entgelt wird nach dem Zustandekommen des Vertrages bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang ohne Abzug fällig.Die GNK ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
Rückvergütungen oder Erstattungen nicht in Anspruch genommener Leistungen kann der Kunde nicht verlangen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber einer Forderung der GNK aufrechnen. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz der GNK.
4. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der GNK mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Entstehende Abweichungen nach unten können nach einer Frist von 48 Stunden nicht mehr berücksichtigt werden; es wird dann der ursprüngliche Betrag in Rechnung gestellt.Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die GNK berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die GNK diesen Abweichungen zu, so kann die GNK die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die GNK trifft ein Verschulden.
5. Rücktritt durch den Kunden
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der GNK geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der GNK. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Sofern zwischen der GNK und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der GNK auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der GNK ausübt.Tritt der Kunde nach dem Termin zum kostenlosen Rücktritt von dem Veranstaltungstermin zurück, so behält die GNK den Anspruch auf Zahlung des Führungspreises oder der Raummiete. Je nach dem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung aufgehoben wird und welche zusätzlichen Leistungen, insbesondere Verköstigungen, vorgesehen waren, hat die GNK Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Die GNK ist berechtigt, bei einem Rückritt ab 7 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 100%, bei 4 Wochen vorher 50% und bei 4 – 8 Wochen vorher 25 % in Rechnung zu stellen.
Fernbleiben gilt nicht als Kündigung.
Kann der Kunde einen Nacht-Mahl-Termin nicht wahrnehmen, so hat er die GNK so früh wie möglich zu informieren. Falls ein Nacht-Mahl/Nacht-Mahl in Blau innerhalb von 3 Wochen vor dem vereinbarten Termin stoniert werden muss, hat die GNK Anspruch auf die vereinbarten Veranstaltungskosten.
6. Rücktritt durch die GNK
Wurde mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über dessen Rücktrittsrecht bis zu einem bestimmten Termin getroffen, so ist die GNK in der Zeit bis zu diesem Termin zum Rücktritt berechtigt, sofern Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunden auf Rückfrage der GNK auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet. Wird eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht termingerecht geleistet, so ist die GNK ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Ferner ist die GNK berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls- höhere Gewalt oder andere von der GNK nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
- die GNK begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der GNK in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der GNK zuzurechnen ist.
7. Datenschutz
Die GNK verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Die persönlichen Daten der Kunden und alle Bestellinformationen werden mit äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken wird ausgeschlossen.8. Sonstiges
Auskünfte erteilt die GNK nach bestem Gewissen. Insoweit sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.Fundsachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Sie werden im Schloss Freudenberg drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem lokalen Fundbüro übergeben.
Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Vertragspartner bzw. der/die Teilnehmer/in, die jeweilige Hausordnung der genutzten Gebäude einzuhalten.
